Anobisität vom Dezember, 2018

Ein Kriminalfall

01.12.2018

Anobisches Gutachten

Der folgende Text basiert auf Angaben verschiedener Medien.
14 Fragen müssen leider offen bleiben (siehe Anhang). Die zur Verfügung stehenden Informationen reichen jedoch aus, um ein Gutachten auf der Basis der Anobisität zu erstellen.

Täter: männliche Person; Alter: Anfang 40; Vorwurf: Mord; Hintergrund: mehrere strafrechtlich verfolgte und gerichtlich sanktionierte Handlungen; Opfer: nur weibliche Personen

Anobische Voraussetzung
Täter und Opfer befinden sich in einer lokalen und temporären Kostellation. Der Kontakt zwischen beiden Personen vollzieht sich in einem extrem unterschiedlichen Macht- und Ohnmachtsver-hältnis. Etwaige körperlichen bzw. sexuellen Signale des Opfers gehen an dem entsprechenden Empfangsspektrum des Täters vorbei. Auch eine spontan auftauchende sexuelle Erfüllungsabsicht und –ziel fehlen dem Täter. Er ist mehrheitlich auf sich bezogen. Er betrachtet sein gefesseltes Opfer wie einen Gegenstand. Offenbar fehlt ihm ein Tötungsziel, das erst während der dann sekundenbruchteilmässig spontanen Bewusstwerdung seiner Macht in der Eliminierung des Opfers mündet.

Universalien

Dasein – Mitsein

Zunächst: Eine Antwort nach Wehrhaftigkeit des gefesselten Opfers fehlt. Beim Täter ist die Selbstkontrollfähigkeit, absolute Macht über das Opfer ausüben zu können, vollumfänglich aufgebaut.

 

 

Persönlichkeitsstruktur

Introversion: festgeschriebene Ich-Überhöhung des Täters; Blockade zum Mitsein im Sinne von Für-Sein; Hysterie: Täter nimmt sich die Freiheit, auch spontan über die Existenz eines Mitmenschen entscheiden zu dürfen / zu können.

Leib – Geist – Psyche

Da zum Zeitpunkt der blossen Machtausübung kurzfristig ein Tötungsziel mit einem entsprechenden Bewusstsein fehlte, konnte der Tötungsvorgang als eine spontane Tat durch seine extrem differenzierte Vorbereitung die Führung seines Verhaltens übernehmen. Frage nach einem Affekt.

Kairos – Skala

Stufe 1

Tathergang

Rücksichtsloses destruktives Verhalten gegenüber dem weiblichen Opfer, das (offenbar spontan) mit seiner Eliminierung endet. Während der Tötung des Opfers reaktivierte sich in dem Täter selbst eine darstellende Selbstein- und –überschätzung im Sinne einer absoluten Machtposition.

Eine einhergehende extrem hohe Vermeidung einer Übereinstimmung mit der breiten Palette der Intentionalitätseinheit wurde deutlich.

Stufe 2

Rekonstruktion des Tathergangs des Täters bei den Gutachter-gesprächen

Die erinnernde Wahrnehmung des Tathergangs ist für den Täter festgeschrieben. Er schliesst jeglichen Anlass für eine Möglichkeit der Veränderung des Tathergangs aus; würde ihn so wiederholen. Die eigene Haltung bestätigt er selbst und den Mitmenschen (dem richterlichen Senat und den Zuschauern) im Gerichtssaal als richtig.

Eine Stosskraft, die über die Kairos-Stufe 2 hinausführt, fehlt.

Punktzahl: 1 plus 2 = 3 : 2 = 1,5.

 

 

 

Intentionalitätseinheit

Stufe 1

Angesichts des am Baum gefesselten Opfers ging von dieser Konstellation nur eine gefühlte Machtposition des Täters aus, die jedoch offenbar in Bruchteilen einer Sekunde entschlossen in die eingeübte Energie der Tötung des (offenbar wehrlosen) Opfers überführt wurde.

(Wieweit hat sich der Täter durch die nachweisbare Wiederholung der Filme und des eventuellen schauspielerisch nachgestellten kriminellen Vorgangs (mit Attrappen?) so konditioniert, dass dieser zwar vorübergehend im sekundär-automatischen Bereich abgespeichert wurde?)

Der Wiederholung der Filmvorführung und dem eventuellen schauspielerischen Nachstellen des Gesehenen zeigt eine frag-mentarische Ablaufgestalt. Die mehrfache Wiederholung deutet auf eine noch ausstehende Befriedigung des möglichen Tather-gangs an. Die fehlende Endgestalt dringt zur psychischen Befriedigung. Diese erlebte psychische Befriedigung in der Endge-stalt kann dann auch in Bruchteilen einer Sekunde aus einer Latenz in die Manifestation eines Tötungsdeliktes überführt werden. Wie weit kann von einem affektiven Verhalten ausgegangen werden?

Während dieser extrem kurzen Zeiteinheit blieb offenbar der Aufbau einer Alternative zu dem dann erfolgten Tathergang aus. Damit ist die fragmentarische Ablaufgestalt zu einer Endgestalt kommen kann, muss das Tötungsdelikt ausgeführt werden. Ein Hinweis, nur Macht zu haben, die Tötungsausführung damit vermeiden zu können, wurde in Bruchteilen einer Sekunde von der zu vollendeten Ablaufgestalt überlagert. Der zeitliche wie der psychische Zwischenraum zwischen der vorbereiteten Tötungs-möglichkeit und dem ausgeführten Tötungsvorgang ist allerdings in dem schon aufgebauten Deliktsetting extrem dünn. Eine präzise Tatqualität – ausgehend von Filmvorführungen, Nach-stellen der Szene, Begleitungswunsch und – erfüllung der be-stimmten weiblichen Person, Bereitstellung und Nachkauf von Fessel- und Tötungsgegenstand, Einfuhr in den Wald, Telefonat mit dem Institut wegen möglicher verzögerter Rückankunft, Her-stellen des Tatortsettings – wurde anobischerseits zwar kurzzeitig unterbrochen, jedoch dann als zielführend nachgewiesen.

Stufe 2

Wiederholung wird vorausgesetzt; auch angesichts der vorher begangenen Delikte.

Innerhalb der Intentionalitätseinheit kann das Korrektiv zwischen diesen beiden Stufen nur extrem geringfügig pendeln. Das Ziel einer Resozialisierungsmassnahme zu wenigstens Kairos-Skala 4,5 bis 5 ist derzeit eher als verfehlt anzusehen; eine Verwahrung wird dringend vorgeschlagen.

Immanente Dialektik

Eine Tötungsabsicht (Stufe b.) mit dem vollendeten Ziel (Stufe a. bis a. minus) – auch wenn zwischen beiden Stufen eine kurze Unterbrechung vorlag – zeugt von einem überdurchschnittlichen psychischen, kognitiven und organisatorischen Vermögen seiner mitmenschfeindlichen, egozentrischen Machteinstellung. Die Bildung eines Potenzials der notwendigen Stosskraft zu der Stufe c. bleibt gegenwärtig aus. Die Konstellation einer sich immer wieder ergebenen gleichen Situation befähigt den Täter zu Wiederholung weiterer strafbarer Handlungen, die Eliminierungen zum Ziel haben können.

Empfehlung

Eine Resozialisierung inklusiver psychotherapeutischer Arbeit muss zur Zeit ausgeschlossen werden. Eventuell kann eine spätere Überprüfung eine derartige Massnahme eingeleitet werden. In der Zwischenzeit ist eine Verwahrung dringend anzuraten; jedoch eine lebenslange, wenn eine spätere Überprüfung seiner psychosozialen Ausrichtung weiterhin in seiner uns derzeitig vorliegenden Basis liegt

 

Anhang

14 Fragen:

  1. Vergewaltigung = Todesängste des Opfers = enorme (sexuelle) Erregung des Täters, in Reaktion später masturbiert?
  2. nüchterne sachliche Berichterstattung des Täters?

Widersprüchlichkeit in den Aussagen des Täters.

  1. Als vorsichtige Ferndiagnose des Täters: Borderline-Syndrom.
  2. einnehmendes Wesen des Täters (gen. subj.) bei (eher naiven) Frauen?
  3. Täter vor Gericht: Nicht das Töten verlieh mir das Hochgefühl, sondern das Gefühl der Macht, es tun zu können. Als das Opfer bereits an einem Baum gefesselt war, habe er Angst vor dem Messer in seiner Hand gehabt, was er damit tun könnte.

Biografisch begründet, da er Machtstellung innerhalb der Herkunftsfamilie (Mutter) permanent erlebt hat.

Bei dem dichten Netz psychotherapeutischen Angebots hätte er sich als 40-Jähriger längst um eine Störungsaufhebung bemühen können; was er unterlassen hat. Damit war er eine Gefahr für die weibliche Umwelt; diese Gefahr war ihm sicher bewusst.

  1. Wenn die Tötungsabsicht im sekundär-automataischen Bereich zunächst abgespeichert war (s. Punkt Intentionalitätseinheit – Stufe 1), dann bleibt dieses strafrechtliche Delikt vorsatzfrei (rechtskräftiges Urteil: Vorsatz).
  2. Die Anobisität Täter – Opfer (die detaillierte Interaktion zwischen Täter und Opfer) von der Wunscherfüllung ihrer Begleitung (gen. obj.), ihrer Bedenken (gen. suj.), Wehrhaftigkeit schon beim Fesselungsakt bis zum vollendeten Tötungsakt verbleibt ausserhalb meiner Information.
  3. Täter muss im Auto sein Gepäck (Landkarte, Geld, Fesselmaterial) gut verstaut haben; wurde offenbar vom späteren Opfer offenbar übersehen.
  4. Wieso steuert das Opfer das Auto in den Wald, zum späteren Tatort? Welche Reaktion liegt beim späteren Opfer vor?
  5. Welche Form der Naivität des Opfers liegt vor?
  6. Welchen Schutz der Angestellten vor den Inhaftierten hat das Institut der Resozialisierung angesetzt?
  7. Nur erotisches Verhalten Täter – Opfer (Zwangsküssen)?
  8. Wie erlahmte die mögliche hohe emotionale (sexuelle) Erregung des Täters nach der Tat, dass er das Auto verkehrsgerecht und fehlerfrei steuern konnte?
  9. Affekt – Mord?